Das Kostenerstattungsverfahren

Die Privatpraxis als Ausweg bei Versagen des kassenärztlichen Systems

Können Sie als gesetzlich Versicherter bei entsprechender Indikation nicht innerhalb einer zumutbaren Wartezeit einen Therapieplatz in einer kassenzugelassenen Praxis finden, so haben Sie nach § 13 Abs. 3 SGB V das Recht, sich diese Leistung in einer privaten psychotherapeutischen Praxis zu verschaffen und diese von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Hierzu ist ein Antrag auf

Kostenerstattung notwendig und ein Nachweis über einen verfügbaren Therapieplatz in einer Privatpraxis.

 

Erforderliche Unterlagen

Sobald ein Therapieplatz in unserer Praxis frei ist, erhalten Sie von uns auf dem Postweg eine Vorlagensammlung und müssten sich dann um folgende Dinge kümmern:

  • Ein aktuelles Protokoll über die erfolglose Suche (5-6 Absagen von Kassenpraxen)
  • Eine aktuelle ärztliche Dringlichkeitsbescheinigung (idealerweise von einem Facharzt)
  • Das Formular „PTV 11“ als Nachweis über den kürzlichen Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde in einer Kassenpraxis (Die Terminservicestelle kann Ihnen hierfür unter 0511/56999793 einen Termin vermitteln)

Kennenlerntermin

Sobald wir Ihre Unterlagen zurück erhalten, wird ein kurzer 25-minütiger Kennenlerntermin mit der Therapeutin vereinbart, mit der Sie zusammenarbeiten würden. Sie haben dann die Möglichkeit zu entscheiden, ob wir Ihre Unterlagen bei der Krankenkasse einreichen sollen oder ob Sie diese für eine andere Privatpraxis nutzen wollen. Die Kosten für das Kennenlerngespräch betragen 30,60 Euro, sind leider nicht erstattungsfähig und werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.

 

Erfolgsaussichten

Bedauerlicherweise haben wir die Erfahrung gemacht, dass die gesetzlichen Krankenkassen trotz eindeutiger Rechtslage zunehmend ablehnend auf Kostenerstattungsanträge reagieren oder die

Kosten nur zum Teil erstatten. Wir möchten diese Möglichkeit weiter anbieten, aber auch darauf hinweisen, dass das Antragsverfahren mit vielen Hürden verbunden sein kann.